Unfallregulierung in Altengamme
Ihr Anwalt für Unfallregulierung in Altengamme und Umgebung.
Verkehrsunfälle an der Kreuzung Altengammer Straße und Lüneburger Straße
Die Kreuzung zwischen der Altengammer Straße und der Lüneburger Straße ist ein frequenter Unfallschwerpunkt in Altengamme. Häufige Verkehrsunfälle ereignen sich hier durch unaufmerksame Fahrweise oder das Missachten von Vorfahrtsregeln. Typische rechtliche Probleme bei einem Verkehrsunfall sind die Klärung der Haftungsfrage sowie die Schadensregulierung. Gemäß § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeugs für Schäden, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Das bedeutet, dass der Geschädigte auch bei einem Unfall mit einem unversicherten Fahrzeug Ansprüche geltend machen kann, sofern der Halter identifizierbar ist.
Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche
Wer bei einem Verkehrsunfall in Altengamme verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und kann zwischen 1.000 und 100.000 Euro liegen. Ein Beispiel: Bei einem Bruch des Oberschenkels können bereits 15.000 bis 25.000 Euro Schmerzensgeld fällig werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 253 BGB und § 7 StVG. Zudem müssen Geschädigte ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen, gemäß § 195 BGB, um nicht zu verjähren.
Typische Bußgeldfallen in Altengamme
In Altengamme gibt es mehrere Geschwindigkeitsmessanlagen, insbesondere auf der Altengammer Straße, wo häufig Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 10 km/h droht ein Bußgeld von 30 Euro und ein Punkt in Flensburg gemäß § 24 StVG. Ab einer Überschreitung von 21-25 km/h sind es bereits 70 Euro und 1 Punkt. Bei mehr als 30 km/h kann es sogar zu einem Fahrverbot von einem Monat kommen.
- 30 km/h zu schnell: 100 Euro und 1 Punkt
- 40 km/h zu schnell: 160 Euro und 2 Punkte
- 50 km/h zu schnell: 240 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
Haftungsfragen bei Auffahrunfällen
Ein häufiges Szenario in Altengamme sind Auffahrunfälle, die oft durch unzureichenden Abstand entstehen. In der Regel wird der Auffahrende in vollem Umfang für den Schaden verantwortlich gemacht, es sei denn, der Vorausfahrende hat plötzlich und ohne Grund gebremst. Gemäß § 1 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer stets die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Bei der Schadensregulierung sind die genauen Umstände des Unfalls entscheidend, um die Haftung korrekt zuzuordnen.
In einigen Fällen kann es auch zu einem Mitverschulden kommen, etwa wenn beide Fahrer die Verkehrsregeln nicht beachtet haben. Das Gericht kann dann eine Quote für die Haftung festlegen, was die Höhe der Entschädigung beeinflusst.
Wenn Sie Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind oder rechtliche Fragen zur Schadensregulierung oder Haftung haben, laden wir Sie ein, sich bei uns zu melden. Wir stehen Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite.
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