Verkehrsstrafrecht in Neuallermöhe
Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Neuallermöhe und Umgebung.
Trunkenheit am Steuer in Neuallermöhe: Ihre Rechte im Blick
In Neuallermöhe, wo viele Bürger täglich über die B5 oder die Sievekingsallee pendeln, kann es schnell zu Delikten im Bereich der Trunkenheit am Steuer kommen. Laut § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, während er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntauglich ist. Ein Blutalkoholwert von 0,5 Promille führt bereits zu Bußgeldern von bis zu 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Bei Werten über 1,1 Promille drohen sogar Strafverfahren.
Fahrerflucht: Ein schwerwiegendes Vergehen
Ein weiteres häufiges Problem in der Verkehrssituation Neuallermöhes ist die Fahrerflucht. Wenn Sie beispielsweise auf der Bergedorfer Straße in einen Unfall verwickelt sind und sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, kann dies gemäß § 142 StGB als Fahrerflucht geahndet werden. Die Strafen reichen von Geldbußen über 1.200 Euro bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren. Zudem drohen Punkte in Flensburg und ein empfindliches Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Die Bedeutung der Verkehrsüberwachung in Neuallermöhe
Die Polizei und die Stadt Hamburg überwachen die Straßenverhältnisse in Neuallermöhe intensiv, insbesondere an gefährlichen Kreuzungen wie der Abzweigung zur Sievekingsallee. Blitzer sind häufig auf der B5 und entlang der Sievekingstraße positioniert. Hier können überhöhte Geschwindigkeiten schnell zu teuren Bußgeldern führen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts etwa müssen Sie mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei mehr als 31 km/h sind es bereits 160 Euro und zwei Punkte.
Verkehrsnötigung: Ein unterschätztes Delikt
In der Hektik des Alltags kann es schnell zu Situationen kommen, in denen Verkehrsteilnehmer andere nötigen oder belästigen. Dies kann auf der vielbefahrenen Güstrower Straße durch Drängeln oder unzulässige Überholmanöver geschehen. Gemäß § 240 StGB ist Verkehrsnötigung ein schweres Vergehen, das mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Bei nachgewiesener Nötigung durch Zeugen oder Videoaufnahmen ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung hoch.
Typische Mandantensituationen aus der Praxis
- Trunkenheit am Steuer:
- Fahrerflucht:
- Verkehrsnötigung:
- Geschwindigkeitsüberschreitung:
Wenn Sie in Neuallermöhe mit einem verkehrsstrafrechtlichen Problem konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung zu finden.
Kontaktformular
Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.