Verkehrsstrafrecht in Gut Moor

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Verkehrsstrafrecht in Gut Moor

Geblitzt auf der Langenbeker Straße? Ihre Rechte im Blick

Die Langenbeker Straße in Gut Moor ist eine häufig frequentierte Verkehrsader, auf der es immer wieder zu Geschwindigkeitsübertretungen kommt. Laut § 3 StVO ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in der Regel auf 50 km/h begrenzt. Wer hier mit 70 km/h gefahren wird, muss mit einem Bußgeld von 120 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Dazu kommt die Gefahr, dass ein Fahrverbot von einem Monat droht, wenn die Geschwindigkeitsübertretung erheblich ist.

Gerade in den Abendstunden, wenn die Straßen weniger belebt erscheinen, kann es schnell zu einem Übersehen der Geschwindigkeit kommen. Blitzer stehen beispielsweise häufig an der Kreuzung Langenbeker Straße und Moorweg, wo viele Autofahrer die Geschwindigkeit nicht anpassen. Die örtliche Verkehrssituation erfordert besondere Aufmerksamkeit.

Trunkenheit am Steuer: Strenge Konsequenzen für Gut Moorer Fahrer

Ein weiteres häufiges Problem in Gut Moor ist das Fahren unter Alkoholeinfluss. Bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille können Sie bei unsicherem Fahrverhalten strafrechtlich belangt werden. Bei einem Wert von 0,5 Promille greift § 24a StVG, und es drohen empfindliche Strafen. Hier sind Bußgelder von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat die Regel. Bei wiederholten Delikten können die Folgen gravierender sein, einschließlich einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von bis zu einem Jahr.

Ein typischer Fall aus der Praxis könnte folgendermaßen aussehen: Ein Anwohner aus Gut Moor wird nach einem Abendessen mit Freunden in der Langenbeker Straße kontrolliert und hat 0,7 Promille. Neben den direkten Konsequenzen droht auch die Frage der Fahrerlaubnis: Ein Mandant könnte in der Situation eine gerichtliche Anhörung benötigen, um seine Rechte zu wahren.

Fahrerflucht: Was tun nach einem Unfall im Stadtteil?

Ein Verkehrsunfall kann jedem passieren, und die Reaktionen darauf sind oft impulsiv. Fahrerflucht ist jedoch eine Straftat gemäß § 142 StGB. Wer nach einem Unfall, z.B. an der Einmündung von der Neuländer Straße auf die Langenbeker Straße, sich vom Unfallort entfernt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und kann mit bis zu drei Punkten in Flensburg bestraft werden. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Ein Beispiel aus der Praxis könnte einen Anwohner betreffen, der nach einer Kollision mit einem geparkten Auto seine Fahrt fortsetzt. Spätestens bei der Feststellung durch die Polizei ist es wichtig, rechtzeitig einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Die Rechtslage ist komplex, und die Verteidigungsmöglichkeiten sind vielfältig.

Nötigung im Straßenverkehr: Konflikte rechtssicher lösen

Ein weiteres häufiges Thema sind Nötigungen im Straßenverkehr, die oft aus Überholvorgängen oder aggressivem Fahrverhalten resultieren. Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung nötigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Fahrer auf der Moorweg bei einem Überholmanöver absichtlich zu dicht auffährt. Die Strafen sind hier ebenfalls empfindlich, mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro und mehreren Punkten in Flensburg, abhängig von der Schwere des Vergehens und den Umständen des Einzelfalls.

Ein typisches Mandat könnte einen Fahrer betreffen, der sich durch einen anderen Verkehrsteilnehmer bedrängt fühlt und daraufhin eine gegen ihn gerichtete Nötigung anzeigt. Hierbei ist rechtlicher Rat von Bedeutung, um die eigenen Rechte zu schützen und mögliche Ansprüche durchzusetzen.

Wenn Sie in Gut Moor mit einem verkehrsstrafrechtlichen Problem konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.

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