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Autokauf: Gewährleistung und Sachmängel bei Gebrauchtfahrzeugen

Der Kauf eines Gebrauchtwagens birgt rechtliche Risiken. Informieren Sie sich über Gewährleistung, Sachmängel und Ihre Rechte als Käufer.

Autokauf: Gewährleistung und Sachmängel bei Gebrauchtfahrzeugen

Gewährleistung beim Autokauf: Ein Überblick über die Rechte des Käufers

Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann sowohl Freude als auch Sorgen bereiten. Insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Gewährleistung und Sachmängel betreffen, sind für Käufer von großer Bedeutung. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die typischen Sachmängel, die beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs auftreten können.

Was besagt die Gewährleistung nach §§ 434, 437 BGB?

Autokauf: Gewährleistung und Sachmängel bei Gebrauchtfahrzeugen — Illustration

Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Käufers, der sicherstellen soll, dass das erworbene Fahrzeug frei von Sachmängeln ist. Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder das Fahrzeug nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.

  • Gewährleistungsfrist: Bei einem Kauf von einem Händler beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Dies bedeutet, dass der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf Ansprüche geltend machen kann, wenn Mängel auftreten.
  • Gebrauchtwagenkauf: Bei Gebrauchtwagen kann die Gewährleistungsfrist jedoch auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird (§ 476 BGB).

Beweislastumkehr nach § 477 BGB

Für Käufer von Gebrauchtwagen ist die Regelung zur Beweislastumkehr von besonderer Bedeutung. Nach § 477 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dies bedeutet, dass der Händler beweisen muss, dass der Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.

Diese Regelung entlastet den Käufer erheblich, da er in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen muss, dass der Mangel schon vorher bestand. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer jedoch beweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf vorlag.

Typische Sachmängel beim Gebrauchtwagenkauf

Autokauf: Gewährleistung und Sachmängel bei Gebrauchtfahrzeugen — Illustration

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens können verschiedene Sachmängel auftreten. Zu den häufigsten zählen:

  • Unfallschäden: Fahrzeuge, die bereits in einen Unfall verwickelt waren, können versteckte Mängel aufweisen. Oftmals werden solche Schäden nicht korrekt im Kaufvertrag angegeben.
  • Kilometerstand: Manipulationen am Tacho sind leider keine Seltenheit. Ein niedriger Kilometerstand kann den Eindruck eines gepflegten Fahrzeugs erwecken, während das Auto tatsächlich schon viele Kilometer hinter sich hat.
  • Motorschäden: Ein häufiges Problem bei Gebrauchtwagen sind versteckte Motorschäden, die sich erst nach dem Kauf bemerkbar machen.

Rechte des Käufers bei Sachmängeln

Wenn ein Sachmangel festgestellt wird, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu:

  • Nachbesserung: Der Käufer hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Der Händler muss den Mangel auf eigene Kosten beheben.
  • Rücktritt: Ist eine Nachbesserung nicht erfolgreich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • Minderung: Alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern, wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder der Aufwand für die Nachbesserung unverhältnismäßig wäre.
  • Schadensersatz: In bestimmten Fällen kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, insbesondere wenn der Händler den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkauf

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson sieht das Gesetz keinen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch vor. In der Regel wird in solchen Fällen die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer sollte sich bewusst sein, dass er in der Regel auf eigene Gefahr kauft. Es empfiehlt sich, vor dem Kauf eine umfassende Prüfung des Fahrzeugs durchzuführen, zum Beispiel durch einen Fachmann oder eine Werkstatt.

Zusätzlich kann der Verkäufer in einem Kaufvertrag eine Formulierung wählen, die die Gewährleistung ausschließt, z. B. durch den Hinweis "verkauft wie gesehen". Solche Klauseln sind rechtlich zulässig, jedoch müssen sie klar und verständlich formuliert sein.

Besonderheiten beim Gebrauchtwagenkauf in Hamburg

In Hamburg gibt es zahlreiche Autohäuser und Gebrauchtwagenhändler, die eine Vielzahl an Fahrzeugen anbieten. Käufer sollten sich hier über die Seriosität des Händlers informieren. Ein vertrauenswürdiger Händler wird in der Regel bereit sein, eine Gebrauchtwagengarantie anzubieten und das Fahrzeug transparent zu präsentieren.

Es ist ratsam, die Bewertungen anderer Kunden zu lesen und sich über die Erfahrungen mit dem jeweiligen Händler zu informieren. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet zudem Informationen zu rechtlichen Fragen rund um den Autokauf.

Zusammenfassend ist es wichtig, sich über die Gewährleistung und mögliche Sachmängel beim Kauf eines Gebrauchtwagens im Klaren zu sein. Bei Unklarheiten oder rechtlichen Problemen sollten Käufer nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen, um ihre Rechte durchzusetzen.

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